Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – INNTAL HuD GmbH
Inntal Handels- und Dienstleistungsgesellschaft mbH
Am Kapellenfeld 1
83109 Großkarolinenfeld
Deutschland
Telefon: +49 (0) 8067 883825
Telefax +49 (0) 8067 / 883826
E-Mail: info@inntal-hud.de
Webseite: www.inntal-hud.de
Fassung: 01.03.2021
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluss
Unsere sämtlichen Leistungen (auch Provisions- und
Vermittlungs- Geschäfte) erfolgen, auch bei Angleichungsgeschäften,
ausschließlich auf Grund der jeweiligen AGB´s der Inntal Edelmetalle und
den anderen Firmen der Inntal HuD GmbH (Inntal Handels- und
Dienst-leistungsgesellschaft mbH).
Davon abweichende Vereinbarungen und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann
Gültigkeit, wenn sie von den Inhabern der Inntal Handels- und
Dienstleistungsgesellschaft mbH schriftlich bestätigt wurden. Das
Gleiche gilt, wenn irgendwelche Eigenschaften eines Vertragsgegenstandes
zugesichert werden sollen.
Einkaufsbedingungen unseres Kunden oder entgegenstehende Bedingungen in den AGB´s des Vertragspartners
werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Unsere Angebote
sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer
Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Das Vertragsangebot des Kunden gilt als von uns angenommen,
wenn wir es nicht durch Erklärung gegenüber dem Kunden, die binnen
einer Frist von zwei Wochen ab Zugang bei uns dem Kunden zugehen muss,
ausdrücklich ablehnen.
II. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlung hat, falls vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Bei Überscheiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in gesetzlicher Höhe §288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
- Gerät der Vertragspartner in Zahlungsrückstand, der auf Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Ware zurückzuholen. Die Rücknahme der Ware stellt kein Rücktritt vom Vertrag dar.
- Es gelten die am Tag der Bestellung, Lieferung oder Leistung gültigen Preise und Rabatte, zuzüglich der zur Zeit geltenden MwSt. Preisstellung, soweit nichts anderes vereinbart, ab unseren Firmensitz, ausschließlich Verpackung.
III. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
- Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- beziehungsweise Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 5. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnittes A III gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A II Ziff. 3 und 4 genannten Füllen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht auf Grund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
IV. Rücktritt des Kunden
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass er hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, können wir ohne weiteren Nachweis 20% des Auftragswertes als Schadensersatz fordern. Die Möglichkeit, ggf. einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme der Ware, der Erteilung einer Versandanschrift länger als 7 Tage im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall können wir ohne weiteren Nachweis 20% des Auftragswertes als Schadensersatz fordern. Die Möglichkeit ggf. einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen wird dadurch nicht ausgeschlossen.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und azuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist der Firmensitz der Inntal HuD GmbH. Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Traunstein in Oberbayern. Wir sind auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenverkauf (CISG).
B. Ausführung der Lieferung
I.Lieferfristen, Liefertermine
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für die Liefertermine. Bei nachträglichen Änderungen des Vertragsgegenstandes beginnt die Lieferfrist ab dem Datum der geänderten Auftragsbestätigung.
- Wenn der Käufer vertragliche Pflichten, auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und –termine, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners, entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes des Lieferwerkes angemessen hinauszuschieben.
- Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir unserem Kunden unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
II. Maß, Gewicht, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach der DIN oder der geltenden Übung zulässig.
III. Versand, Verpackungen und Gefahrenübergang
Wir bestimmen je nach Wert der Sendung den Spediteur oder Frachtführer. Die Transportkosten trägt unser Kunde. Die Ware wird in handelsüblicher Verpackung versandt. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns unverzüglich zu informieren.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Firmensitzes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
IV. Gewährleistung
- Falls die Ware bei der Übergabe an den Spediteur mit einem offensichtlichen Mangel behaftet ist, können Gewährleistungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel binnen einer Frist von sieben Tagen nach Gefahrübergang uns angezeigt wurde.
- Sofern wir dem Kunden gelieferte Ware von einem anderen Verkäufer oder Hersteller bezogen haben oder die erbrachte Werkleistung durch einen anderen Werkunternehmer durchführen haben lassen, ist der Kunde verpflichtet, etwaige Gewährleistungsansprüche zunächst diesem gegenüber geltend zu machen.
- Werden Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ware gegen uns geltend gemacht, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sofern diese Maßnahmen zur Mängelbeseitigung fehlschlagen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- In Fällen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft haften wir auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
- Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (z. B. sogenannte B-Ware, II. Wahl-Ware) stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist der Firmensitz der Inntal HuD GmbH. Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Traunstein in Oberbayern. Wir sind auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenverkauf (CISG).
C. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit wir einen Auftrag auf Grundlage besonderer Angaben des Kunden, insbesondere Maßangaben und Funktionsbeschreibungen durchführen, übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben. Darüber hinaus wird eine Haftung für eventuell bestehende Rechte Dritter an der von uns gelieferten Ware ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere ist es Sache des Käufers sich über Patent-, Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrechte an der bei uns bestellten Ware zu informieren. Wir gehen bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages von dem Nichtbestehen solcher Rechte aus.
D. Sonstiges
I. Datenschutz
Unsere Datenschutzerklärung können Sie hier einsehen!
II. Ausfuhrnachweis
Holt der Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallende Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen Steuersatz zu zahlen.
III. Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
IV. Maßgebende Erfassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung maßgebend.